Das Landgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Verwalter verpflichtet ist, E-Mail der übrigen Wohnungseigentümer herausgeben zu müssen.
Unter Zugrundlegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, BGB §§ 259, 260, 666, 675; WEG § 24 Abs. 2, 3, §§ 27, 43, 44 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 1 Nr. 1, dass ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Verwaltung hat.
Zwar sei der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten, eine "Eigentümerliste" - mit Namen und Anschrift - zu führen und gegebenenfalls zu übergeben, hierunter fallen jedoch keine E-Mail-Adressen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - 25 S 22/18
vorhergehend:
AG Düsseldorf, 17.01.2018 - 291a C 62/17
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