Pflicht zur Herausgabe von E-Mail Adressen durch einen Hausverwalter

Das Landgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Verwalter verpflichtet ist, E-Mail der übrigen Wohnungseigentümer herausgeben zu müssen.

Unter Zugrundlegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, BGB §§ 259, 260, 666, 675; WEG § 24 Abs. 2, 3, §§ 27, 43, 44 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 1 Nr. 1, dass ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Verwaltung hat.
Zwar sei der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten, eine "Eigentümerliste" - mit Namen und Anschrift - zu führen und gegebenenfalls zu übergeben, hierunter fallen jedoch keine E-Mail-Adressen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - 25 S 22/18
vorhergehend:
AG Düsseldorf, 17.01.2018 -
291a C 62/17

Einbau von Rauchwarnmelder in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob ein Beschluss über den Einbau von Rauchwarnmelder jeden Wohnungseigentümer betrifft und er dies dulden muss, auch wenn der bereits Rauchwarnmelder eingebaut hat.

Im Rahmen seines Urteils vom 07.12.2018, Az.: V ZR 273/17 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 238/11,)
vorhergehend:
LG Düsseldorf, 20.09.2017 -
25 S 32/17
AG Mettmann, 14.02.2017 -
26 C 3/16

Schimmelpilzbildung in der Mietwohnung und dem richtigen Nutzerverhalten

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Frage der Schimmelpilzbildung und dem richtigen Nutzerverhalten des Mieters beschäftigt und im Dezember 2018 eine weitere Entscheidung zu dem Thema mit folgendem Inhalt betroffen:

BGH Urteil vom 05.12.2018 Az.: VIII ZR 67/18

1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23.09.2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rz. 11; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, IMR 2012, 327 = NJW 2012, 2725 Rz. 10; vom 05.06.2013 - VIII ZR 287/12, IMR 2013, 313 = NJW 2013, 2417 Rz. 15; vom 18.12.2013 - XII ZR 80/12, IMR 2014, 110 = NJW 2014, 685 Rz. 20; vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17, IMRRS 2019, 0010; jeweils m.w.N.).*)

2. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an Senatsurteile vom 18.04.2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rz. 32; vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17, a.a.O.).*)

Generell bleibt es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei der Einzelfallfrage und damit der Beweislast, wer hat den Mangel zu vertreten.

 

Zurück

Wohnungseigentumsrecht

  • Beratung und gerichtliche/außergerichtliche Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwaltern und Wohnungseigentümern
  • Teilnahme an Versammlungen
  • Anfechtung von Beschlüssen und ähnliche Gerichtsverfahren
  • Erstellung von Teilungserklärungen mit praktischen Hinweisen
  • Forderungseinzug bei säumigen Wohngeldzahlern (inkl. Zwangsvollstreckung)
  • Beistand bei Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
  • Unterstützung der Verwaltertätigkeit

Verwaltungsrecht

  • Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Behörden und Privaten,
  • Durchführung von Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sowie Prozessvertretung in allen Instanzen
  • Öffentliches Bau- und Planungsrecht, Städtebaurecht
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht (insb. Gewerberecht, Handwerkerrecht)
  • Denkmalschutzrecht
  • Migrationsrecht

Privates Baurecht

  • Gestaltung, rechtliche Prüfung und Verhandlung von Werkverträgen, Generalunternehmerverträgen etc.
  • Beratung und Vertretung bei der Entwicklung komplexer Immobilien
  • Begleitende Rechtsberatung von Investoren, Bauherren, Bauträgern im gesamten Bundesgebiet, insbesondere Gewerbebau, Altenpflege, Anlagenbau
  • Erstellung und Prüfung von Bauverträgen und Bauträgerverträgen
  • Prüfung und Durchsetzung von Werklohnforderungen und  Mängelbeseitigungen
  • Rechnungsprüfung und Durchsetzung nebst Inkasso
  • Schulung von Bauleitern und anderen Baubeteiligten

Öffentliches Baurecht

  • Beratung und Vertretung im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
  • Anfechtung von Bebauungsplänen
  • Baugenehmigungen
  • Abwehr von Bauvorhaben, Nachbarschutz
  • Beratung unter Berücksichtigung des vorhabenbezogenen Umwelt-, Immissions- sowie Natur- und Landschaftsschutzes und des Wasserrechts
  • Denkmalschutzrecht
  • Prüfung und Abwehr von Erschließungsbeträgen

Maklerrecht

  • Beratung
  • Erstellung von Maklerverträgen
  • Beitreibung von Provisionsforderungen
  • Abwehr von Provisionsforderungen
  • Sicherung von Provisionsforderungen
  • Inkasso und Zwangsvollstreckung

Mietrecht

  • Beratung und Vertragsgestaltung von Wohnraum- und Gewerberaummietverträgen
  • Kündigung von Verträgen
  • Erhöhung der Miete
  • Unterstützung bei der Durchführung von Modernisierungsarbeiten
  • Vertretung in allen gerichtlichen Miet- und  gewerblichen Prozessen für Mieter und Vermieter (Räumungsprozesse, etc.)
  • Inkasso (Eintreibung der Miete, Nebenkosten, usw.)
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen