Nebenkostenvorauszahlungen zu niedrig: Keine Pflichtverletzung des Vermieters!

1. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters zur Angabe und Vereinbarung von Vorschusszahlungen, die die tatsächlich voraussehbaren Nebenkosten decken.
2. Aufklärungspflichten über zu erwartende höhere Nebenkosten können nur angenommen werden, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist allein durch eine nicht weiter kommentierte Angabe von Nebenkostenvorschüssen noch nicht geschaffen.
3. Jedenfalls würden die tatsächlich angefallenen Nebenkosten keinen Schaden darstellen, denn sie wären auch bei angemessener Kalkulation der Vorschüsse bzw. Offenlegung der erheblich höher zu erwartenden Nebenkosten entstanden.

LG Berlin, Beschluss vom 29.10.2018 – 65 T 106/18
BGB § 556 Abs. 2 Satz 2

Schlussrate vor Fertigstellung zu zahlen? Klausel in einem Bauträgervertrag ist unwirksam!
Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den gewerblichen Mieter bei Übergabe renovierungsbedürftiger Räume ist unzulässig.

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