KG Berlin Urteil vom 20.08.2019 Az.: 21 W 17/19
1. Die Bestimmung in den von einem Bauträger gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, wonach die Schlussrate bereits vor vollständiger Fertigstellung des Vertragsgegenstands auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen ist, verstößt gegen § 309 Nr. 2 a BGB und ist unwirksam.*)
2. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, IBR 2017, 681, und IBR 2018, 147).*)
4. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber die Wohneinheit nicht selbst bewohnen, sondern vermieten will. Denn der Verfügungsgrund resultiert nicht aus der beabsichtigten Eigennutzung des Erwerbers, sondern aus der finanziellen Belastung, die ein Bauträgervertrag und eine eventuelle Ersatzbeschaffung für den Erwerber mit sich bringen.*)
KG, Urteil vom 20.08.2019 – 21 W 17/19
vorhergehend:
LG Berlin, 22.05.2019 – 32 O 100/19
BGB a.F. § 632a Abs. 3, 4; BGB § 273 Abs. 3, §§ 306a, 307 Abs. 2, § 309 Nr. 2 a, § 320 Abs. 1 Satz 3, § 640 Abs. 1; MaBV § 3 Abs. 2; ZPO § 922 Abs. 1 Satz 1, §§ 936, 937 Abs. 2, § 940a
Neueste Kommentare