OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 06.03.2019, Az.: 5 U 1613/18
Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist nunmehr auch auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen.
In beiden Arten von Mietverhältnissen wird von derselben gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 S. 2, 538 BGB abgewichen, und in beiden Fällen stellt sich dasselbe Problem der fehlenden Kompensation für die Verpflichtung zur Beseitigung von Gebrauchsspuren stellt, welche dem Mieter nicht zuzurechnen sind.
Begründet wird dies damit, indem die Klausel die Beseitigung von ihm nicht zu vertretender Abnutzungserscheinungen auferlegt, ohne ihm dafür eine Kompensation zu gewähren, weicht diese Klausel für ihn in unangemessener Art und Weise iSv. § 307 II Nr. BGB von der vertraglichen Verpflichtung ab.
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