Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob ein Beschluss über den Einbau von Rauchwarnmelder jeden Wohnungseigentümer betrifft und er dies dulden muss, auch wenn der bereits Rauchwarnmelder eingebaut hat.
Im Rahmen seines Urteils vom 07.12.2018, Az.: V ZR 273/17 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 238/11,)
vorhergehend:
LG Düsseldorf, 20.09.2017 - 25 S 32/17
AG Mettmann, 14.02.2017 - 26 C 3/16
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